Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) waren die Gesellschafter der H-KG und zugleich Gesellschafter der D-KG. Komplementärin war in beiden Kommanditgesellschaften eine GmbH, die am Vermögen nicht beteiligt war. Kommanditisten waren in beiden Kommanditgesellschaften dieselben natürlichen Personen, die an beiden Gesellschaften zu gleichen AnteXien beteiligt waren. Im Jahr 1992 wurden die beiden Gesellschaffen miteinander verschmolzen, und zwar in der Weise, daB die Gesellschafter der H-KG ihre Anteile an dieser Gesellschaft in die D-KG einbrachten.
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