BFH - Beschluß vom 24.03.1994
IV S 1/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 829
BFHE 173, 420
BStBl II 1994, 398
GmbHR 1994, 423

BFH - Beschluß vom 24.03.1994 (IV S 1/94) - DRsp Nr. 1996/10030

BFH, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen IV S 1/94

DRsp Nr. 1996/10030

»Ist in den Gesellschaftsverträgen zweier Personengesellschaften, an denen dieselben Personen zu gleichen Teilen beteiligt sind, vereinbart, daß bei Entstehung eines Verlusts in der einen Gesellschaft diese Gesellschaft (Verlustgesellschaft) Anspruch auf Deckung des Verlusts aus dem Gewinn der anderen Gesellschaft (Gewinngesellschaft) hat, dann ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Verlustdeckung als Gewinnverwendung (Entnahme) durch die Gesellschafter der Gewinngesellschaft und nicht als Betriebsausgabe dieser Gesellschaft anzusehen ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) waren die Gesellschafter der H-KG und zugleich Gesellschafter der D-KG. Komplementärin war in beiden Kommanditgesellschaften eine GmbH, die am Vermögen nicht beteiligt war. Kommanditisten waren in beiden Kommanditgesellschaften dieselben natürlichen Personen, die an beiden Gesellschaften zu gleichen AnteXien beteiligt waren. Im Jahr 1992 wurden die beiden Gesellschaffen miteinander verschmolzen, und zwar in der Weise, daB die Gesellschafter der H-KG ihre Anteile an dieser Gesellschaft in die D-KG einbrachten.