Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f.). Das gilt auch, soweit die Beschwerde auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt wird (BFH-Beschluss vom 12. August 1999 V B 19/99, BFH/NV 2000, 207, 208).
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