BFH - Beschluß vom 24.03.2000
X B 92-94/99

BFH - Beschluß vom 24.03.2000 (X B 92-94/99) - DRsp Nr. 2000/6383

BFH, Beschluß vom 24.03.2000 - Aktenzeichen X B 92-94/99

DRsp Nr. 2000/6383

Gründe:

Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind teils unzulässig, weil sie nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Weise begründet wurden, teils unbegründet, weil die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. In diesem Verfahren von vornherein nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden, die allein gegen die Richtigkeit der angefochtenen Urteile gerichtet sind (s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 1998 X B 78/98, BFH/NV 1999, 651; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Das gilt vor allem auch für die Fragen, inwieweit

- das Finanzgericht (FG) den Verfahrensgegenstand zutreffend abgegrenzt bzw. dem Umstand der (teilweisen) Erledigung hinreichend Rechnung getragen hat;

- die zwischen den Beteiligten streitigen Hinzuschätzungen rechtlich haltbar sind oder

- das Sachverständigengutachten zu Recht in die Würdigung einbezogen wurde (in diesem Zusammenhang hat im Übrigen der Beklagte und Beschwerdegegner, das Finanzamt --FA-- zutreffend darauf verweisen, dass nur ein Gutachten in Rede steht).