BFH - Beschluss vom 24.03.2003
II E 2/02

BFH - Beschluss vom 24.03.2003 (II E 2/02) - DRsp Nr. 2003/8411

BFH, Beschluss vom 24.03.2003 - Aktenzeichen II E 2/02

DRsp Nr. 2003/8411

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. November 2001 II B 145/01 als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenschuldnerin auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 12. Dezember 2001 angesetzt.

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung, mit der sie ausführt, die Entscheidung des BFH sei fehlerhaft. Sie habe Strafantrag wegen Untreue u.a. zu ihrem Nachteil gegen verschiedene Verfahrensbeteiligte gestellt. Die Verfahrenskosten seien diesen Personen aufzuerlegen. Im Übrigen stünden ihr Schadensersatzansprüche in Höhe von ... EUR gegen diese Personen zu; ferner sei ihr wegen der Nötigung zur Steuerzahlung durch das Finanzamt ein Gesamtschaden von ... EUR entstanden.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.