BFH - Beschluss vom 24.03.2005
III B 21/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4754/04

BFH - Beschluss vom 24.03.2005 (III B 21/05) - DRsp Nr. 2005/8617

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen III B 21/05

DRsp Nr. 2005/8617

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen im Jahr 1987 geborenen Sohn, der mindestens seit September 2003 im Haushalt seiner Großmutter lebt. Die Klägerin hält in ihrem Haushalt weiter ein Zimmer mit persönlichen Gegenständen ihres Sohnes vor. Sie hat ihn aufgefordert, in ihren Haushalt zurückzukommen und dessen Großmutter gebeten, dazu beizutragen, dass ihr Sohn wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) forderte für die Zeit von September 2003 bis März 2004 die an die Klägerin geleisteten Kindergeldzahlungen zurück und bezahlt seit April 2004 kein Kindergeld mehr an sie aus. Nach der Auffassung der Familienkasse steht das Kindergeld der Großmutter zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, nach dem sog. Obhutsprinzip gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das Kindergeld der Großmutter zu zahlen, da der Sohn der Klägerin in deren Haushalt aufgenommen worden sei. Die familienrechtliche Berechtigung, den Ort des Aufenthalts des Kindes zu bestimmen, sei unerheblich.