I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist freiberuflich tätig, die Klägerin ist in seinem Büro angestellt. Ehrenamtlich war der Kläger für die Abteilung des Sportvereins tätig. Der in dem Büro des Klägers ausgebildete X war Spieler beim Sportverein Y. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Zahlungen des Klägers an X als Betriebsausgaben abziehbar sind.
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