BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI B 222/03
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4592/00

BFH - Beschluss vom 24.03.2005 (XI B 222/03) - DRsp Nr. 2005/9632

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI B 222/03

DRsp Nr. 2005/9632

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist freiberuflich tätig, die Klägerin ist in seinem Büro angestellt. Ehrenamtlich war der Kläger für die Abteilung des Sportvereins tätig. Der in dem Büro des Klägers ausgebildete X war Spieler beim Sportverein Y. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Zahlungen des Klägers an X als Betriebsausgaben abziehbar sind.