BFH - Beschluss vom 24.04.2006
X B 35/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3583/03

BFH - Beschluss vom 24.04.2006 (X B 35/06) - DRsp Nr. 2006/16070

BFH, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen X B 35/06

DRsp Nr. 2006/16070

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Im Streitfall ist die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde für das am 6. Februar 2006 der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugestellte Urteil am 6. März 2006 abgelaufen. Dadurch ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die erst am 10. März 2006 beim BFH eingegangene Beschwerde des Klägers war mithin verspätet und konnte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr hemmen (§ 116 Abs. 4 FGO).