Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Begründung der Beschwerde ist nicht innerhalb der verlängerten Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils, sondern erst danach beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht.
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