1. Die Verfahren XI B 226/07 und XI B 227/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Ihre Begründungen entsprechen nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
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