1. Die Verfahren XI B 231/07, XI B 232/07 und XI B 233/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§§ 121, 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründungen entsprechen im Wesentlichen schon nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Die Rechtsfragen, ob das Entgelt für eine ärztlich nicht verordnete Saunabenutzung in einem Fitnessstudio dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999 -- UStG --) unterliegt oder ob der ermäßigte Steuersatz zumindest wegen Abschn. 171 Abs. 3 der
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