BFH - Beschluss vom 24.05.2002 (III B 161/01) - DRsp Nr. 2002/12670
BFH, Beschluss vom 24.05.2002 - Aktenzeichen III B 161/01
DRsp Nr. 2002/12670
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1FGO).
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