Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war vor Verlegung seines Hauptwohnsitzes ins Ausland in Deutschland als Notar tätig. Wegen erheblicher Steuerrückstände leitete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ein. Nachdem dem FA bekannt geworden war, dass der Kläger seinerseits gegen seine Schuldner die Vollstreckung betreibe, pfändete das FA beim Amtsgericht (AG) A die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, Forderungen und Rechte des Klägers gegen Dritte, die durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben und auf ein Hinterlegungskonto eingezahlt würden. Einspruch und Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hatten keinen Erfolg.
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