BFH - Beschluss vom 24.05.2006
I R 49/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 130/02

BFH - Beschluss vom 24.05.2006 (I R 49/05) - DRsp Nr. 2006/24479

BFH, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen I R 49/05

DRsp Nr. 2006/24479

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Das Finanzgericht (FG) München hat die Klage durch Urteil vom 27. April 2005 7 K 130/02 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1299 abgedruckt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat ihre Revision mit einem Schriftsatz begründet, in dem es zunächst heißt, dass eine Verletzung des § 8 Abs. 3 KStG gerügt und beantragt werde, "dass die verdeckte Gewinnausschüttung unterbleibt". Sodann wird auf die Klagebegründung sowie auf die Urteilsanmerkung in EFG 2005, 1301 verwiesen und "ergänzend nochmals" ausgeführt, dass von einer vGA nicht ausgegangen werden könne. Einen weiteren Vortrag enthält die Revisionsbegründung nicht.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig und muss deshalb gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verworfen werden. Die von der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.