Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision insoweit begehrt wird, als das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die Änderungsbescheide für die Jahre 1988 bis 1993 aufgehoben hat, hat keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--), das angefochtene Urteil leide i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an dem Verfahrensmangel, nicht mit Gründen versehen zu sein (§ 119 Nr. 6 FGO), rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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