Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision insoweit begehrt wird, als das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
1. Das FG hat die ihm obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise zu erheben (§ 76 Abs. 1 FGO), nicht dadurch verletzt, dass es Beweisanträge des Klägers übergangen hat. Ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge darf das FG unberücksichtigt lassen, wenn es die Beweistatsachen als wahr unterstellt. Dies hat das FG getan.
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