Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die nach einem vergeblichen Vollstreckungsversuch in der Wohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angeforderten Vollstreckungskosten in Höhe von 150 DM dem Grunde und der Höhe nach zu Recht angesetzt worden sind. Die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und auch deshalb begehren, weil das Gesetz verletzt sei.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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