BFH - Beschluß vom 24.07.2000
VII B 32/00

BFH - Beschluß vom 24.07.2000 (VII B 32/00) - DRsp Nr. 2000/9797

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen VII B 32/00

DRsp Nr. 2000/9797

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die nach einem vergeblichen Vollstreckungsversuch in der Wohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angeforderten Vollstreckungskosten in Höhe von 150 DM dem Grunde und der Höhe nach zu Recht angesetzt worden sind. Die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben seien, lägen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung sei nur gegeben, wenn gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen werde oder ein offensichtliches Versehen gegeben sei. Das von den Klägern beanstandete Fehlen einer spezifizierten Forderungsaufstellung beim Vollstreckungsversuch durch den Vollziehungsbeamten erfülle diese Voraussetzung offensichtlich nicht.

Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und auch deshalb begehren, weil das Gesetz verletzt sei.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.