BFH - Beschluß vom 24.07.2000
VII S 15/00

BFH - Beschluß vom 24.07.2000 (VII S 15/00) - DRsp Nr. 2000/9477

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen VII S 15/00

DRsp Nr. 2000/9477

Gründe:

Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs postulationsfähigen Vertreters ist nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaft, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Vertreters u.a., dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es hier. Denn es sind vom Antragsteller weder Gründe vorgetragen noch sind sie sonst erkennbar, die geeignet sein könnten, bei verständiger Würdigung des Verhaltens der vom Antragsteller abgelehnten Richter des Senats des Finanzgerichts (FG) Besorgnis gegen deren Unvoreingenommenheit hervorzurufen, und die den Antragsteller deshalb zu deren Ablehnung nach § 51 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO berechtigen. Das hat das FG in seinem auf den Ablehnungsantrag ergangenen Beschluss ... eingehend und überzeugend dargelegt.