BFH - Beschluß vom 24.07.2000
XI B 142/99

BFH - Beschluß vom 24.07.2000 (XI B 142/99) - DRsp Nr. 2000/9914

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen XI B 142/99

DRsp Nr. 2000/9914

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Begründungsanforderungen.

Stützt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, so muss die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Danach muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Geboten sind substantiierte Ausführungen dazu, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur die (konkret) angesprochene Rechtsfrage im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung der Klärung bedarf und in einem Revisionsverfahren auch geklärt werden kann (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnrn. 61 ff., m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung im Streitfall nicht.