BFH - Beschluss vom 24.07.2002
II B 50/01

BFH - Beschluss vom 24.07.2002 (II B 50/01) - DRsp Nr. 2002/17333

BFH, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen II B 50/01

DRsp Nr. 2002/17333

Gründe:

I. Die Schwester der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war Alleineigentümerin eines zunächst noch unbebauten Grundstücks in X. Anfang 1989 beschlossen die Schwestern, gemeinsam ein Haus mit drei Wohnungen auf dem Grundstück zu errichten und die Herstellungskosten gemeinsam --im Innenverhältnis je zur Hälfte-- zu tragen. Soweit dafür Fremdmittel erforderlich waren, nahmen die Schwestern gemeinsam Darlehen auf, die auf dem Grundstück abgesichert wurden. Das Gebäude war Anfang Februar 1991 fertiggestellt.

Mit notariellem "Schenkungsvertrag" vom 14. Februar 1991 übertrug die Schwester einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Klägerin, die auch die dingliche Haftung für die Grundschulden zur Hälfte übernahm. An den persönlichen Haftungsverhältnissen bezüglich der Darlehen änderte sich nichts. Als Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und Gefahren wurde der 1. Januar 1989 bestimmt.