BFH - Beschluss vom 24.07.2003
IX B 25/03

BFH - Beschluss vom 24.07.2003 (IX B 25/03) - DRsp Nr. 2003/13929

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX B 25/03

DRsp Nr. 2003/13929

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Befangenheit von Richtern des Finanzgerichts (FG) angesprochen wird, ist diese (zunächst) beim betreffenden FG-Senat geltend zu machen (§ 51 FGO i.V.m. § 44 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Ein entsprechender, die begehrte Richter-Ablehnung zurückweisender Beschluss liegt hier nicht vor.