Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Soweit die Befangenheit von Richtern des Finanzgerichts (FG) angesprochen wird, ist diese (zunächst) beim betreffenden FG-Senat geltend zu machen (§ 51 FGO i.V.m. § 44 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Ein entsprechender, die begehrte Richter-Ablehnung zurückweisender Beschluss liegt hier nicht vor.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|