BFH - Beschluss vom 24.07.2003
V B 27/03

BFH - Beschluss vom 24.07.2003 (V B 27/03) - DRsp Nr. 2003/11976

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen V B 27/03

DRsp Nr. 2003/11976

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 2001 und "Vollstreckung der Rückzahlung des Vorsteuerbetrags" beantragt. Nachdem dieser Antrag durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 8. Oktober 2002 abgelehnt worden war, hatte er am 4. November 2002 Klage auf Verpflichtung des FA erhoben, die Mitteilung über Umsatzsteuer vom 13. März 2002 aufzuheben.

Gleichzeitig mit Erhebung dieser Klage beantragte der Kläger, die zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er verwies zur Begründung darauf, dass die abgelehnten Richter nicht willens oder in der Lage seien, Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf den jeweiligen Rechtsfall anzuwenden. Das habe das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung gezeigt.

Das FG lehnte das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 4. Dezember 2002 als unzulässig ab. Es wies darauf hin, dass diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde angefochten werden könne.

Darauf legte der Kläger Beschwerde ein und führte u.a. aus, die abgelehnten Richter hätten nicht über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.