BFH - Beschluss vom 24.07.2003
V B 34/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2344/02

BFH - Beschluss vom 24.07.2003 (V B 34/03) - DRsp Nr. 2004/2812

BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen V B 34/03

DRsp Nr. 2004/2812

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) gab dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Beschluss vom 22. Januar 2002 auf, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (einstweilige Anordnung/Verfügung) wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 und wegen Umsatzsteuer, bis zum 31. März 2003 einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Während das FG sich bemühte, den Sachverhalt aufzuklären, lehnte der Kläger die zuständigen Richter wegen "Besorgnis der Befangenheit, vorsätzlicher Rechtsbeugung und nachgewiesener Unfähigkeit" ab. Zur Begründung hatte er u.a. ausgeführt: "Die Vorgehensweise der abgelehnten Richter zeigt, dass sie nicht in der Lage sind, welchen Beschluss auch immer dem deutschen Recht konform erlassen zu können. Im Gegenteil, die abgelehnten Richter zeigen auf, dass die Anzahl der Gesetzesverstöße von einem normalen Menschen nicht zu übertreffen ist. Das Maß der Rechtsverletzungen deutet darauf hin, dass es sich hier um einen Fall unübertrefflicher Dummheit handelt und derartige Personen im Spruchkörper der Justiz eines Rechtsstaates nichts zu suchen haben."