BFH - Beschluss vom 24.07.2006
III B 77/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1879
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2175/05

BFH - Beschluss vom 24.07.2006 (III B 77/06) - DRsp Nr. 2006/22618

BFH, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen III B 77/06

DRsp Nr. 2006/22618

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) stellte durch Beschluss vom 20. Februar 2006 das Klageverfahren wegen Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 in analoger Anwendung des § 72 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. In dem Beschluss wurden der Klägerin gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. März 2006 "Außerordentliche Beschwerde/Gegenvorstellung" ein. Darin wandte sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung und rügte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit Einverständnis der Klägerin wertete das FG diesen Schriftsatz als Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, welche das FG durch Beschlüsse vom 24. April 2006 zurückwies. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer außerordentlichen Beschwerde.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).