BFH - Beschluss vom 24.07.2008
VII B 51/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2167/05

BFH - Beschluss vom 24.07.2008 (VII B 51/07) - DRsp Nr. 2008/19083

BFH, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VII B 51/07

DRsp Nr. 2008/19083

Gründe:

I. Der Bevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwalt. Er erhob "namens und in Vollmacht" der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2005 beim Finanzgericht (FG) Klage gegen "den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (das Finanzamt --FA--) vom 10. Januar 2005 über die Ablehnung eines Antrags auf Teilerlass der Umsatzsteuerschuld in Gestalt der Einspruchsentscheidung". Die vorgelegte Prozessvollmacht vom 18. Mai 2005 ermächtigte ihrem Wortlaut nach den Anwalt zur Vertretung im Rechtsstreit der Klägerin gegen das FA "wegen Einspruchsentscheidung vom 06.05.2005". Sie war von zwei der früheren Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet. Mit der Auflösung der Klägerin wegen rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 17. Februar 2005 der frühere Mitgeschäftsführer X als Liquidator im Handelsregister eingetragen. Die GmbH wurde am 14. Juli 2005 im Handelsregister gelöscht.