I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch genommen, das sie zuvor von der Alleineigentümerin (E) erworben hatten. Zugunsten des Landes X war das Grundstück wegen erheblicher Steuerrückstände der Voreigentümerin mit einer Sicherungshypothek belastet. Die Einsprüche der Kläger führten zu einer geringfügigen Verminderung des Betrages, bis zu dessen Höhe die Vollstreckung zu dulden war. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
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