BFH - Beschluss vom 24.07.2008
VIII B 132/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1278/06

BFH - Beschluss vom 24.07.2008 (VIII B 132/08) - DRsp Nr. 2008/20128

BFH, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen VIII B 132/08

DRsp Nr. 2008/20128

Gründe:

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde zeitgleich mit der Ablehnung des zu dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen VIII S 24/08 (PKH) anhängig gemachten Prozesskostenhilfeantrags.

a) Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist allerdings erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 13. Juli 1992 1 BvR 99/90, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143).

Kann aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters an der Entscheidung zur Hauptsache wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage --wie hier angesichts der Unstatthaftigkeit des Rechtsbehelfs (s. unter 2.a)-- nichts ändern, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 143; vom 27. April 2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1417).

b) Auch kostenrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen nur ausnahmsweise eine andere Beurteilung.