Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde --soweit nicht unzulässig-- unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
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