Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 10. März 2008 4 K 10553/02 (VIII B 104/08) ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und damit nicht nachgewiesen hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
1. Zur Vorlage einer solchen Erklärung ist der Antragsteller im PKH-Verfahren verpflichtet (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 14. Oktober 2003 X S 9/03 (PKH), BFH/NV 2004, 221); über dieses formale Erfordernis muss er sich --innerhalb der Frist für die Einlegung des angestrebten Rechtsbehelfs-- ggf. beim Prozessgericht erkundigen (BFH-Beschlüsse vom 26. November 2004 III S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 572; vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Februar 2000 2 BvR 106/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000,
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