1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Köln vom 28. Mai 2008 5 K 1278/06 über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens ist unbegründet.
a) Die für die Bewilligung von PKH nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt im Streitfall --selbst wenn man bei der gebotenen summarischen Prüfung des angestrebten Erfolgs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ausreichend halten muss (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom 17. Januar 2006 VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801)-- schon deshalb, weil der bereits unter dem Aktenzeichen VIII B 132/08 angefochtene Beschluss eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO betrifft, die --wie die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) selbst in ihrer Antragsbegründung erkannt haben-- nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar ist.
b) Dieser generelle Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit lässt die von den Antragstellern erhobene "sofortige Beschwerde" mit der Begründung
- eine Erledigung sei offensichtlich noch nicht eingetreten, bzw.
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