Gründe:
Der IV. Senat hält nicht mehr an der dem Urteil vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8 zugrunde liegenden Ansicht fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.