BFH - Beschluß vom 24.08.2000
V B 142/00

BFH - Beschluß vom 24.08.2000 (V B 142/00) - DRsp Nr. 2000/9466

BFH, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen V B 142/00

DRsp Nr. 2000/9466

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2000 genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Beschwerde zwar nachträglich begründet (Schriftsatz vom 4. August 2000). Die Begründung ist aber nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO und damit verspätet erfolgt.