BFH - Beschluß vom 24.08.2000
VII S 2/00

BFH - Beschluß vom 24.08.2000 (VII S 2/00) - DRsp Nr. 2000/10370

BFH, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen VII S 2/00

DRsp Nr. 2000/10370

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen die Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide 1988 bis 1990 als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (VIII B 42/00, NV).

Zusammen mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin beim FG den Antrag gestellt, die Vollziehung der Bescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. Das FG hat den Antrag zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens gewährt. Im vorliegenden Verfahren beantragt er, den Antrag auf AdV als unbegründet abzuweisen.

II. Der Antrag ist unzulässig.