BFH - Beschluss vom 24.08.2006
II B 12/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2438/04

BFH - Beschluss vom 24.08.2006 (II B 12/06) - DRsp Nr. 2006/27289

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen II B 12/06

DRsp Nr. 2006/27289

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst auch die Fälle der sog. Divergenzrevision im Sinne der dazu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien.

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde --wie im Streitfall-- auf eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 4. April 2006 VII B 196/05, BFH/NV 2006, 1494, m.w.N.).