BFH - Beschluß vom 24.09.1998
VII B 54/98

BFH - Beschluß vom 24.09.1998 (VII B 54/98) - DRsp Nr. 1999/3505

BFH, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen VII B 54/98

DRsp Nr. 1999/3505

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte, die sich aus den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 ergebenden Abgabenrückstände zu stunden. Dies wurde wegen Gefährdung des Abgabenanspruchs im Falle einer Stundung abgelehnt. Während des Stundungsverfahrens brachte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus, mit der ein der Antragstellerin zustehender Anspruch auf Schadensersatzleistung gegenüber der Versicherung gepfändet wurde. Der Einspruch hiergegen wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung hätte ausgebracht werden dürfen, weil der Stundungsantrag aussichtslos und eine weitere Verzögerung der Vollstreckung zu vermeiden gewesen sei.