BFH - Beschluss vom 24.09.2003
X B 105/03

BFH - Beschluss vom 24.09.2003 (X B 105/03) - DRsp Nr. 2003/13891

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen X B 105/03

DRsp Nr. 2003/13891

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) haben den Beschwerdeführer zu 2. (Beschwerdeführer) mit ihrer Vertretung vor dem Finanzgericht (FG) bevollmächtigt. Das FG hat den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, weil ihm mit dem wirksamen Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater die Zulassung zur Steuerberatung entzogen worden und er daher nicht mehr befugt sei, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger und der Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden. Auf deren Schriftsatz vom 6. Juni 2003 zur Begründung der Beschwerden wird Bezug genommen.

II. Die Beschwerden gegen den Beschluss des FG sind unbegründet. Das FG hat den Beschwerdeführer mit Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten zurückgewiesen, weil er nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326, 327).

In der Sache schließt sich der erkennende Senat den rechtlichen Ausführungen des VII. Senats des BFH im Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, , BStBl II 2003, 422), der ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft, an.