BFH - Beschluss vom 24.09.2003
X S 15/03

BFH - Beschluss vom 24.09.2003 (X S 15/03) - DRsp Nr. 2003/14339

BFH, Beschluss vom 24.09.2003 - Aktenzeichen X S 15/03

DRsp Nr. 2003/14339

Gründe:

I. Der beschließende Senat hatte dem Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsteller (Kläger) für das Revisionsverfahren ... Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Durch Urteil vom 13. Februar 2003 wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2003 beantragte der Kläger die Festsetzung des Streitwerts. Einer Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung darzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.