I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lebte im Streitjahr 1998 von seiner Ehefrau getrennt. Er hat zwei minderjährige Kinder, die im Streitjahr bei der Mutter in E lebten. Der Kläger selbst wohnt in H. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machte er vergeblich verschiedene Aufwendungen, die ihm für den Unterhalt und den Umgang mit den Kindern entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg.
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