Die Beschwerden sind unzulässig.
Gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --wie hier-- ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall. Die Beschwerde ist deshalb nicht gegeben. Darauf hat das Finanzgericht in den angefochtenen Beschlüssen hingewiesen.
Darüber hinaus sind die Beschwerden unzulässig, weil sie nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person eingelegt worden sind (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO).
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