BFH - Beschluss vom 24.09.2008
I B 58/08
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 176
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1753/06

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (I B 58/08) - DRsp Nr. 2008/21888

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen I B 58/08

DRsp Nr. 2008/21888

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) an eine Schweizer Kapitalgesellschaft den Gewinn der Klägerin mindern. Streitjahre sind 1995 bis 1997.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Immobilienbereich tätig ist. Seit Juni 1995 werden alle Geschäftsanteile an der Klägerin von der B-AG gehalten. Die B-AG ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine Kapitalgesellschaft, die in dem Schweizer Ort A als Untermieterin einen Raum angemietet hat, daneben die Infrastruktur der Vermieterin --insbesondere ein Sitzungszimmer-- mitbenutzen darf und zudem gegen gesonderte Vergütung weitere Dienstleistungen der Vermieterin (z.B. Sekretariatsarbeiten) in Anspruch nehmen kann. Unter der Adresse der B-AG in A haben mehrere Schweizer Firmen einen Sitz, von denen einige einen Domizilvermerk tragen. Einziger Verwaltungsrat der B-AG ist Rechtsanwalt W, der unter derselben Adresse eine Kanzlei betreibt und bei ca. 30 Schweizer Firmen als Funktionsträger eingesetzt ist.