Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)-- liegen nicht vor.
1. Die Revision kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen gravierender Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) zugelassen werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|