BFH - Beschluss vom 24.09.2008
X B 86/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 18
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1847/02

BFH - Beschluss vom 24.09.2008 (X B 86/07) - DRsp Nr. 2008/20137

BFH, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen X B 86/07

DRsp Nr. 2008/20137

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Aus den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgearbeiteten Rechtsfragen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn über Rechtsfragen zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die höchstrichterlich bereits entschieden ist, ohne dass zwischenzeitlich neue gewichtige Gesichtspunkte in Erscheinung getreten sind.