Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) steht nach Mitteilung des Amtsgerichts --Vormundschaftsgericht-- in einem Betreuungsverhältnis nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da kein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB betreffend gerichtliche Angelegenheiten angeordnet ist, war der Kläger durch die Betreuung nicht gehindert, Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig.
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