BFH - Beschluss vom 24.10.2003
V B 85/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 599/02

BFH - Beschluss vom 24.10.2003 (V B 85/03) - DRsp Nr. 2003/15291

BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen V B 85/03

DRsp Nr. 2003/15291

Gründe:

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unter dem Datum vom 21. März 2001 ein Bescheid über Hinterziehungszinsen ergangen; der Bescheid war an die Steuerberater des Klägers adressiert.

Diese haben mit Telefax vom 30. April 2001 Einspruch eingelegt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Einspruch wegen Versäumnis der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat daraufhin im Februar 2002 Klage erhoben. In der Klageschrift heißt es:

"Die Beklagte hat zu Unrecht Hinterziehungszinsen festgesetzt. Zudem hat die Beklagte den strittigen Bescheid und den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheid für 1998, falsch bzw. nicht zugestellt.

Die Beklagte behauptet dagegen der Einspruch sei verspätet vorgebracht."