BFH - Beschluss vom 24.10.2006
I B 138/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1895/04

BFH - Beschluss vom 24.10.2006 (I B 138/05) - DRsp Nr. 2007/2452

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen I B 138/05

DRsp Nr. 2007/2452

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den einkommenserhöhenden Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und die Herstellung der Ausschüttungsbelastung mit Blick auf Vergütungsvereinbarungen mit den Gesellschafter-Geschäftsführern.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, ist im Wege der Umwandlung aus der X-GmbH (GmbH) hervorgegangen. Gesellschafter der GmbH (zu je 50 v.H.) und zugleich zu Geschäftsführern bestellt waren D und B. Als Geschäftsführervergütung war neben einem festen Gehalt und Zusatzleistungen auch eine Tantieme versprochen worden; bei der Vergütungsabrede wurde berücksichtigt, dass B auch bei einer anderen Gesellschaft angestellt war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hielt die Geschäftsführervergütung für teilweise unangemessen und setzte eine vGA an.

Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg wies die Klage durch Urteil vom 17. August 2005 2 K 1895/04 im Wesentlichen ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, es lägen Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) vor; darüber hinaus sei das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) bzw. habe die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.