BFH - Beschluss vom 24.10.2006
X B 107/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5106/03

BFH - Beschluss vom 24.10.2006 (X B 107/06) - DRsp Nr. 2006/28475

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen X B 107/06

DRsp Nr. 2006/28475

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Einen Verfahrensmangel haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig rügen können.

1. Es kann dahinstehen, ob die Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht haben. Die gerügte Abweichung von der Entscheidung des BFH vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) liegt jedenfalls nicht vor.