1. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen (zur analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO für die Fälle grundsätzlicher Bedeutung vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906, m.w.N.; für den Fall des Verfahrensmangels vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 98).
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