BFH - Beschluss vom 24.10.2006
X B 92/06
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 276/05

BFH - Beschluss vom 24.10.2006 (X B 92/06) - DRsp Nr. 2007/321

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen X B 92/06

DRsp Nr. 2007/321

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betreibt vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren wegen der Einkommensteuerbescheide und der Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 1999 sowie wegen steuerlicher Nebenleistungen. Über diese Klage hat das FG bisher nicht entschieden. Die Antragstellerin beantragte die Vollziehung (AdV) der genannten Bescheide auszusetzen und ihr für dieses AdV-Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Der Aufforderung des Berichterstatters des FG, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu ergänzen und die entsprechenden Belege einzureichen, kam die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht nach.

Durch Beschlüsse vom 11. April 2006 lehnte das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH und den AdV-Antrag ab.