Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Soweit er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, liegen diese jedenfalls nicht vor.
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