BFH - Beschluss vom 24.10.2006
XI B 133/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 927/00

BFH - Beschluss vom 24.10.2006 (XI B 133/05) - DRsp Nr. 2007/2893

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen XI B 133/05

DRsp Nr. 2007/2893

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Soweit er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, liegen diese jedenfalls nicht vor.