Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Änderung der Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht (FG) ist nicht statthaft und durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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