BFH - Beschluss vom 24.10.2007
III S 25/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 24.10.2007 (III S 25/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21620

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen III S 25/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21620

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Verfristung ab und ließ die Revision nicht zu. Sein Urteil vom 15. Juni 2007 wurde dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) am 20. Juni 2007 zugestellt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2007, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 27. Juli 2007, legte der nicht vertretene Antragsteller gegen das Urteil "Rechtsmittel" ein und führte aus, wegen seines geringen Einkommens könne er keinen Steuerberater oder Rechtsanwalt beauftragen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

1. Gegen das die Zulassung der Revision versagende Urteil des FG ist als Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wäre aber unzulässig, da im Verfahren vor dem BFH gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang herrscht und der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Senat legt das Begehren wegen des Hinweises auf die fehlenden Mittel zur Beauftragung eines Prozessvertreters daher als Antrag auf PKH aus (BFH-Beschlüsse vom 27. März 1998 X B 50/98, BFH/NV 1998, 1252; vom 24. Februar 2006 III S 25/05 (PKH), BFH/NV 2006, 1302), der zulässig ist, weil für ihn kein Vertretungszwang besteht (§ i.V.m. § Abs. , § Abs. der -- --; BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2003 (PKH), BFH/NV 2003, ; vom 22. Februar 2005 (PKH), BFH/NV 2005, ).